AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

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I Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten für sämtliche - auch zukünftigen - Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, Tagungs- und Gruppenräumen des Tagungshotels sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Tagungshotels (Arrangements).
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen bzw. Nutzung der Zimmer und/oder Räume gelten unsere AGB als angenommen.
3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Hotelzimmer, Räume, Flächen oder Vitrinen sowie Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen oder die Nutzung der Hotelzimmer zu einem anderen als den Beherbergungszweck bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Tagungshotels.

II Vertragsabschluss, -partner, -haftung

1. Bei Veranstaltungen kommt der Vertrag durch die schriftliche Bestätigung des Tagungshotels an den Kunden zu Stande, bei Hotelzimmern bereits durch die Antragsannahme.
2. Vertragspartner sind das Tagungshotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Tagungshotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden 6 Monate.
4. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zu Gunsten des Tagungshotels auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.

III Leistungen, Preise, Zahlungen

1. Das Tagungshotel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Tagungshotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere von ihm in Anspruch genommenen Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Tagungshotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Tagungshotels an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der vom Tagungshotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch jährlich um 10% erhöht werden.
4. Die Preise können vom Tagungshotel ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Hotelzimmer, der Leistung des Tagungshotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Tagungshotel dem zustimmt.
5. Eine Änderung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen muss spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Reservierungsabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Tagungshotels.
6. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
7. Bei Abweichungen der Veranstaltungsteilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Tagungshotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
8. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Tagungshotels die Vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Tagungshotel zusätzliche Kosten der  Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Tagungshotel trifft ein Verschulden.
9. Rechnungen des Tagungshotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 8 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Tagungshotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Tagungshotel der eines höheren Schadens.
10. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann das Tagungshotel die anfallenden Personalkosten aufgrund von Einzelnachweisen abrechnen, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden. Einzelheiten werden einzelvertraglich geregelt.
11. Das Tagungshotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen.
12. Das Tagungshotel ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine müssen im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

IV Rücktritt des Tagungshotels

1. Wird die vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Tagungshotel gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so das Tagungshotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Wenn bei einer Option ein Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart wurde, ist das Tagungshotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Buchungsanfragen anderer Kunden nach den vorreservierten Hotelzimmern/Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Tagungshotels keine feste Buchung für diesen Zeitraum vornimmt.
3. Ferner ist das Tagungshotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
• höhere Gewalt oder andere vom Tagungshotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
• Hotelzimmer/Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden, in Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden.
• das Tagungshotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Tagungshotels in der Öffentlichkeit gefährden kann.
• ein Verstoß gegen 1.3 dieser AGB vorliegt.
4. Das Tagungshotel hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5. Bei berechtigtem Rücktritt des Tagungshotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz

V Rücktritt des Kunden (Abbestellung)

1. Bei Rücktritt des Kunden von dem mit dem Tagungshotel geschlossenen Vertrag ist das Tagungshotel berechtigt, die vereinbarte Miete / das Arrangement in Rechnung zu stellen, auch wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nimmt, sofern dem Tagungshotel eine Weitervermietung nicht mehr möglich oder zumutbar ist.
2. Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzuges des Tagungshotels oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
3. Sofern zwischen Tagungshotel und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde (Option), kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Tagungshotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Tagungshaus ausübt, sofern nicht ein Fall des Leistungsverzuges des Tagungshotels oder eine vom ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt.
4. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Hotelzimmern hat das Tagungshotel die Einnahme aus anderweitiger Vermietung der Hotelzimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
5. Bei Abbestellung der Teilnehmerzahlen von Reservierungen werden in Rechnung gestellt:
a) bis einschließlich 30 Kalendertage vor Ankunft: € 25,00 Bearbeitungspauschale
b) von 29 bis 14 Kalendertage vor Ankunft: 40% des Arrangement-Umsatzes
c) von 13 bis 10 Kalendertage vor Ankunft: 60% des Arrangement-Umsatzes
d) von 9 bis 3 Kalendertage vor Ankunft: 80% des Arrangement-Umsatzes
e) von 2 bis 0 Kalendertage vor Ankunft: 100% des Arrangement-Umsatzes

Das Haus bemüht sich, nicht in Anspruch genommene Hotelzimmer und Räumlichkeiten nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten, um Ausfälle zu vermeiden.
6. War zum Zeitpunkt des Rücktritts des Kunden noch kein Arrangement festgelegt, so wird bei Tagungen die für den vorgesehenen Zeitraum günstigste Pauschale der Berechnung zugrunde gelegt.
7. Etwaige ersparte Aufwendungen sind mit der vorstehenden Regelung abgegolten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Tagungshotel der eines höheren Schadens vorbehalten.

VI Hotelzimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Hotelzimmer.
2. Gebuchte Hotelzimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht schriftlich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich das Tagungshotel das Recht vor, bestellte Hotelzimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Hotelzimmer dem Tagungshotel spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Tagungshotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Hotelzimmers bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Dem Kunden steht frei, dem Tagungshotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

VII Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Reservierungsabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (Aufwandsentschädigung).

VIII Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit das Tagungshotel für den Kunden auf dessen schriftliche Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Tagungshotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Tagungshotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Tagungshotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Tagungshotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten, darf das Tagungshotel pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Kunde ist mit Zustimmung des Tagungshotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Tagungshotel eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete hierfür vorgehaltene kostenpflichtige Anlagen des Tagungshotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
5. Störungen an vom Tagungshotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Tagungshotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

IX Haftung des Tagungshotels

1. Das Tagungshotel haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen Bereich jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Tagungshotels zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Tagungshotels auftreten, wird das Tagungshotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Tagungshotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2. Für eingebrachte Sachen im Hotelzimmer haftet das Tagungshotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens bis 3.500,00 €, sowie für Geld- und Wertgegenstände bis zu 800,00 €. Geld von Wertgegenständen können bis zu einem Höchstwert von 3500,00 Euro (Versicherungssumme) im Tagungshotelsafe aufbewahrt werden. Das Tagungshotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Tagungshotel Anzeige macht (§ 703 BGB).
3. Für die unbeschränkte Haftung des Tagungshotels gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Für die Nutzung von Parkplätzen gelten die in den Bereichen der Parkplätze aushängenden Geschäftsbedingungen.
5. Weckaufträge werden vom Tagungshotel mit größter Sorgfalt durchgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
6. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Tagungshotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch - gegen Entgelt, die Nachsendung derselben. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind ausgeschlossen.

X Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Tagungshotel. Das Tagungshotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Tagungshotels.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Tagungshotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Tagungshotel abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände und deren Verpackungen sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Tagungshotel die Entfernung und Lagerung bzw. Entsorgung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Tagungshotel für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Tagungshotel der eines höheren Schadens vorbehalten.

XI Haftung des Veranstalters für Schäden

1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Das Tagungshotel kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheit (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

XII GEMA

1. Alle Musikveranstaltungen müssen vom Kunden vorab der GEMA gemeldet werden. Die Gebühren der GEMA trägt der Kunde. Das Tagungshotel wird vom Kunden bezüglich aller Forderungen der GEMA freigestellt.

XIII Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Tagungshotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Tagungshotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38, Absatz 1, ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Tagungshotels.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

XIV Vertragspartner des Kunden

Neuhaus Integrations gem. GmbH
Agnes-Neuhaus-Str. 5
D- 44135 Dortmund
Tel:  +49 (0)231 557026-510
Fax: +49 (0)231 557026-511
info@dasneuhaus.de
www.dasneuhaus.de

Geschäftsführer: Christoph Lowens
Registergericht: Amtsgericht Dortmund
HRB 21918
Stand September 2009